Ausgangssituation: Die Mietwohnung ist von Schimmel befallen. Kann der Mieter die Wohnung nun fristlos, das heisst ohne Berücksichtigung der (normalerweise 3-monatigen) Kündigungsfrist, kündigen?
Das schweizerische Obligationenrecht (OR) hält im Artikel 259b als Grundsatz fest:
Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter (a.) fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
OR Artikel 259c bestimmt aber als Ausnahme:
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.
Damit der Mieter also sofort ausziehen kann, müssen einige Punkte kummuliert erfüllt sein:
1. Der Vermieter muss vor Aussprache der Kündigung durch den Mieter über den Schimmelpilz informiert worden sein
2. Der Schimmelbefall muss „schwerwiegend“ genug sein und damit den Gebrauch der Wohnung unmöglich machen oder zumindest massiv beeinträchtigen
3. Der Vermieter reagiert nicht innert einer angemessenen Frist
4. Der Vermieter stellt kein Ersatzobjekt
TIPP: Ihr Vermieter ist auch nur ein Mensch. Kontaktieren Sie Ihn um gemeinsam eine für beide Parteien optimale Lösung zu finden. Ausserdem gibt es oftmals einfache Möglichkeiten, die Schimmelflecken selber zu entfernen.